3. Für alle Steuerpflichtigen: Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung

Entsprechend der Regelung in § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. In diesem Zusammenhang entstehen Aufwendungen einem Steuerpflichtigen immer dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen sowohl den Umständen nach notwendig sind als auch einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Ziel dieser Regelung in § 33 EStG ist es, zwangsläufige Aufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Vom Aufwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums bereits durch den Grundfreibetrag in der Steuertabelle abgegolten sind. In diesem Sinne hat auch bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 21.2.2018 unter dem Aktenzeichen VI R 11/16 geurteilt.

Unter dem Strich ist jedoch hervorzuheben, dass der Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie die obersten Finanzrichter der Republik bereits in ihrer Entscheidung vom 17.7.1981 unter dem Aktenzeichen VI R 77/78 herausgearbeitet haben. Insoweit hat auch bereits der Bundesfinanzhof mit einer weiteren Entscheidung vom 1.2.2001 unter dem Aktenzeichen III R 22/00 klargestellt, dass Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, ohne dass es im Einzelfall der ausweislich des Gesetzestextes an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten.

Für die Praxis ist jedoch wichtig, dass dies nur dann gilt, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden. Insoweit hat der Bundesfinanzhof sowohl in seiner Entscheidung vom 18.6.1997 unter dem Aktenzeichen III R 84/96 als auch in seiner Entscheidung vom 19.4.2012 unter dem Aktenzeichen VI R 74/10 herausgearbeitet, dass eine medizinische Indikation vorliegen muss.

Dementsprechend hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen, was in der Regel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erfolgt. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 4. EStG wurde die Bundesregierung ermächtigt, die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Mit dem durch das sogenannte Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten § 64 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) ist bei bestimmten Maßnahmen und Aufwendungen der Nachweis der Zwangsläufigkeit in bestimmter, vorgegebener, qualifizierter Form zu führen.

Ausschlaggebend ist im Ergebnis die Regelung in § 64 Abs. 1 Nummer 1 EStDV. Danach hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu führen. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen. Ganz besonders wichtig in diesem Zusammenhang, da es in der Praxis ein häufiger Stolperstein ist: Entsprechend der ausdrücklichen Regelung in § 64 Absatz 2 EStDV muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt sein.

Entsprechend den mit de Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgestellten grundsätzlichen Voraussetzungen aus dem Urteil vom 26.6.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 513/13 und dem Urteil vom 18.6.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 68/14 gilt insoweit: Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn „die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler)“ die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStDV ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung, da das Nachweiserfordernis darüber Kenntnis geben soll, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind.

Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt mit Entscheidung vom 17.8.2021 das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 5 K 1321/20 zu dem Schluss, dass Aufwendungen für eine Liposuktion zumindest im Jahr 2018 nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Nach Auffassung der Richter handelt es sich im Jahr 2018 bei einer Liposuktion, die zur Behandlung eines Lipödems durchgeführt wird, nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode entsprechend den oben geschilderten Voraussetzungen der Einkommensteuerdurchführungsverordnung.

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Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen, da in der Rechtsprechung bisher noch nicht abschließend geklärt ist, ob es sich im Streitjahr 2018 um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt.

Erfreulicherweise haben die Steuerpflichtigen die Revision beim Bundesfinanzhof auch eingelegt, weshalb dieser nun unter dem Aktenzeichen VI R 18/21 zu klären hat, ob entsprechende Aufwendungen auch ohne die Nachweiserfordernis des § 64 Abs. 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f EStDV als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen und haben insoweit eine Chance auf positive Entscheidung und Abzug der entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.