6. Für Arbeitnehmer: Preisgelder im Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit sind steuerpflichtig!

Mandantenbrief WBS Gruppe

Mit Entscheidung vom 16.3.2022 hat das erstinstanzliche Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 13 K 1398/20 E klargestellt, dass ein Forschungspreisgeld, welches im vorliegenden Fall ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhalten hat, als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen werden muss.

Zum besseren Verständnis im Folgenden daher kurz zum Sachverhalt der Entscheidung: Der klagende Professor veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte eine Universität dem Hochschulprofessor im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an einer anderen Hochschule berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu.

Exakt hiergegen wehrte sich der Hochschulprofessor und wandte ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstellte da die Erlangung des Forschungspreises nichts mit seinen Dienstaufgaben zu tun habe. Insoweit könne auch kein Zusammenhang mit den erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sein.

Das erstinstanzliche Finanzgericht Münster sah dies mit der oben bereits zitierten Entscheidung jedoch anders und hat die Klage des Professors abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter wie folgt aus: Der Forschungspreis ist bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit sehr wohl zu erfassen. Der vorliegend erhaltene Forschungspreis führt sehr wohl zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.

Als privat veranlasst sind dagegen lediglich Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Im vorliegenden Streitfall erkannten die erstinstanzlichen Richter jedoch, dass das Preisgeld im weitesten Sinne als Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule anzusehen ist, da die Forschungen und die Publikationen von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehören. Damit besteht für das erstinstanzliche Gericht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis.

Ausdrücklich erwähnen die Richter des Finanzgerichts Münster dabei, dass dieser Einschätzung nicht entgegensteht, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitgleich mit der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule berufen worden ist und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen ist.

Auch wenn es vorliegend um einen Hochschulprofessor ging, so ist der Kern der Streitfrage natürlich auch auf alle anderen Arbeitnehmer übertragbar, die in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis ein Preisgeld erhalten. Insoweit ist Vorsicht geboten.

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Der vorliegend klagende Professor hat sich mit der Entscheidung der erstinstanzlichen Münsteraner nicht zufrieden gegeben und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 12/22 anhängig.

Ebenso betroffene Arbeitnehmer sollten sich daher auf das Musterverfahren beim Bundesfinanzhof beziehen und gegen die eigene Einkommensteuerfestsetzung und die Besteuerung des Preisgeldes Einspruch einlegen. Aufgrund der dann zu gewährenden Verfahrensruhe kann abgewartet werden, bis die obersten Richter des Bundesfinanzhofs die Streitfrage klären.