7. Für Berufssportler: Werbungskostenabzug einer Sportunfähigkeitsversicherung?

Mit Urteil vom 12.1.2021 hat das Finanzgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 K 2192/17 G leider den Werbungskostenabzug eines Berufssportlers für die Sportunfähigkeitsversicherung verneint.

Konkret hat das Finanzgericht folgende Entscheidung getroffen: Werden durch die zur Absicherung von Einnahmenausfällen abgeschlossene Sportunfähigkeitsversicherung eines Berufssportlers sowohl die dem beruflichen als auch die dem privaten Bereich zuzuordnenden Risiken von Krankheit und Unfall abgedeckt, sind die gezahlten Beiträge aufgrund des wegen der Mitveranlassung durch die private Lebensführung eingreifenden Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

Die Abgrenzung eines beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der auf das Risiko typischer Sportverletzungen entfallende Anteil des Versicherungsbeitrags sich nicht den Versicherungsunterlagen entnehmen lässt.

Im Urteilssachverhalt ging es um einen Profifußballer, der die Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen wollte. Die Versicherungen sahen Leistungen für den Fall vor, dass der Kläger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben kann. Eine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken enthielten die Versicherungsbedingungen nicht. Der Kläger argumentierte, dass wegen seiner Tätigkeit als Fußballer erhöhte Risiken für seine Gesundheit bestünden. Bei jeder Art von Erkrankung oder Verletzung könne er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise ausführen.

Wie auch zuvor das Finanzamt lehnte das Finanzgericht Düsseldorf den Abzug der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten ab. Es handele sich um Sonderausgaben mit der Folge, dass sich die Versicherungsbeiträge wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich nicht auswirkten. Auch einen teilweisen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten lehnten die Richter ab.

Der Kläger habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert. Vom Versicherungsumfang seien auch im privaten Bereich verursachte Unfälle und Erkrankungen erfasst. Die Versicherung diene dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre zum Bereich der privaten Lebensführung.

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Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, jedoch ist diese soweit ersichtlich bisher nicht eingelegt worden.