8. Für Hoteliers: Parkplatzüberlassung, WLAN-Nutzung und Nutzung eines Fitnessraums als umsatzsteuerlicher Bestandteil von kurzfristigen Beherbergungsverträgen?

Mandantenbrief WBS Gruppe

Das Niedersächsische Finanzgericht kommt in seiner Entscheidung vom 19.8.2021 unter dem Aktenzeichen 5 K 174/19 zu dem Schluss, dass durch die Bereitstellung von Parkplätzen, eines WLAN-Netzes und eines Fitnessraums entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die Beherbergungsgäste erbracht werden. Diese entgeltlich erbrachten Leistungen sind steuerbar und mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig, so das erstinstanzliche Gericht.

Die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19% der Bemessungsgrundlage. Man spricht dabei auch vom Regelsteuersatz. Ausweislich der Norm in § 12 Abs. 2 Nummer 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Der sogenannte ermäßigte Steuersatz gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistung mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Insoweit ist in der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Nummer 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, enthalten. So auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 1. März 2016 unter dem Aktenzeichen XI R 11/14. Schon seinerzeit hatten die obersten Finanzrichter der Republik entschieden, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste nicht unter die Leistung des Hoteliers zum ermäßigten Steuersatz gehört. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten ist danach mit dem Regelsteuersatz von 19% zu besteuern. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

Der Grundsatz, dass eine (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem vorgenannten Aufteilungsgebot verdrängt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof noch mit seinem Urteil vom 18.1.2018 unter dem Aktenzeichen C- 463/16 ausdrücklich klargestellt, dass einheitliche Leistungen, die sich aus einem Haupt- und Nebenbestandteil zusammensetzen und für die bei getrennter Erbringung verschiedene Steuersätze gelten würden, insgesamt zu dem für die Hauptleistung maßgeblichen Steuersatz zu besteuern sind, auch wenn der Preis der Nebenleistung bestimmt werden kann. Für die vorliegende Streitfrage folgt aber aus dieser Entscheidung bei Berücksichtigung auch der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze nicht, dass die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nummer 11 Satz 2 UStG gegen die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt. Denn in jenem Urteilsfall sah das nationale Recht eine mit § 12 Abs. 2 Nummer 11 Satz 2 UStG vergleichbarer spezialgesetzliche Regelung eines Aufteilungsgebot nicht vor.

Nach diesen Grundsätzen unterliegen die im Streit stehenden Leistungen dem Regelsteuersatz. Dabei kann vollkommen offenbleiben, ob sie als Teile einheitlicher Beherbergungsleistungen oder als Nebenleistung zu einer Beherbergung-Hauptleistung anzusehen sind oder nicht. Da sie auch in den ersten beiden Fällen durch das Aufteilungsgebot von der ermäßigten Besteuerung auszuschließen sind, kommt es darauf nicht an.

Somit kommt das erstinstanzliche Finanzgericht zu dem Schluss, dass die nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen, WLAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste dem Regelsteuersatz unterliegt.

 

[gdlr_box_icon icon=“fa-exclamation“ icon_color=“#66a2c0″ icon_position=“left“ title=“Hinweis“ ]

Tatsächlich sind aktuell in vergleichbaren Fragestellungen bereits Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, weshalb sich auch das Niedersächsische Finanzgericht genötigt sah, die Revision zuzulassen. Tatsächlich wurde auch im vorliegenden Fall der Revisionszug bestiegen, sodass die konkrete Fragestellung mit Blick auf Parkplätze, WLAN und Fitnesseinrichtungen unter dem Aktenzeichen XI R 22/21 auch aktuell vom Bundesfinanzhof geklärt werden wird.