9. Für Unternehmer: Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

Geschaeftsfrauen-am-Tisch-Planen

Mit Entscheidung vom 23.11.2021 hat der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 17/19 entschieden, dass ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinen minderjährigen Kindern zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts führt. Eine stille Gesellschaft kann nicht gegeben sein, da es insoweit bei einem freien Beruf an einem Handelsgewerbe im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuches (HGB) fehlt. Die Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts steht allerdings aus einkommensteuerlicher Betrachtungsweise einer stillen Gesellschaft gleich.

Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind, sprich geschenkt wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d.h. sie müssen insbesondere zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.

Im vorliegenden Streitfall hatte ein Vater, der beruflich als Zahnarzt tätig war, seinen Kindern entsprechende Beteiligungen, die er als stille Beteiligung bezeichnete, geschenkt und diese so am Gewinn und auch am Verlust beteiligt. Da die Vereinbarungen vorliegend fremdüblicher Natur waren, auch wenn sie schenkungsweise übertragen wurden, erkannte der Bundesfinanzhof den Abzug der Zahlung der Gewinnbeteiligung an die Kinder als Betriebsausgabe in der Zahnarztpraxis an. Dies gilt zumindest bis auf weiteres, da wegen anderer ungeklärter Punkte der Bundesfinanzhof die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat.

Betroffenen oder zumindest Interessierten an einem solchen Sachverhalt ist daher die Lektüre der Urteilsbegründung zu empfehlen.